Qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­fah­ren EBA nach Art. 32 BBV Neu

Ich spare mit dem L-GAV bis zu

CHF 5000.-

Übersicht Konditionen 2026
mehr
Ich bezahle

CHF* variiert

Ich erhalte

eidg. Berufsattest

Abschluss

eidg. Berufsattest

Dauer

individuell

Kurssprachen

  • Deutsch
  • Französisch
  • Italienisch

Kosten mit L-GAV

variiert

Du sparst bis CHF 5000.-

Kosten ohne L-GAV

variiert

siehe aktuelle Broschüre

Arbeitsausfallentschädigung Arbeitgeber

keine Arbeitsausfallentschädigung

Über den Kurs

Personen, welche das Qualifikationsverfahren zum EBA nach Art. 32 BBV absolvieren, können eine Rückerstattung für ihre Auslagen beantragen. Die Rückerstattung ist unabhängig davon, ob die teilnehmende Person sich schulisch oder selbständig auf den Abschluss vorbereitet. Die Rückzahlung erfolgt nach Abschluss des Qualifikationsverfahrens. Die Antragsformulare können bei Hotel & Gastro formation Schweiz angefordert werden.

Qualifikationsverfahren nach Art. 32 BBV CHF
Teilnehmenden: Ablegen des Qualifikationsverfahrens, 1. Versuch, unabhängig vom Prüfungserfolg 4'000.–

Zusätzliche Prämie bei erfolgreichem Bestehen des Qualifikationsverfahrens oder sofern zwei weitere Versuche in den direkt aufeinanderfolgenden Jahren zum erfolgreichen Abschluss führen

1'000.–
Arbeitgeber: Einmalige Prämie bei erfolgreichem Bestehen des Qualifikationsverfahrens. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis während der gesamten Vorbereitungszeit auf den Abschluss besteht/bestand. 2'500.–

Kursorte

ganze Schweiz

Voraussetzungen und Informationen zur Finanzierung

Auf den Anmeldeformalitäten wird nach der L-GAV-Unterstellung gefragt. Falls Sie eine der beiden Fragen mit «Ja» beantworten können, erhalten Sie einen entsprechenden L-GAV-Antrag zum Ausfüllen. Erst wenn dieser Antrag fristgerecht und vollständig eingereicht wird und durch die Kontrollstelle L-GAV in Basel bewilligt wird, ist die Finanzierung gesichert. Bitte beachten Sie, dass die L-GAV-Kontingente pro Jahr beschränkt sind.

Ausnahmen

Bei den Qualifikationsverfahren EBA nach Art. 32 BBV sowie Qualifikationsverfahren EFZ Art. 32 BBV/Validierungsverfahren EFZ Art. 31 BBV findet keine Triage auf allfälligen Anmeldeformalitäten der verschiedenen Berufsfachschulen statt. Wir bitten die teilnehmenden Personen, sich bei Hotel & Gastro formation Schweiz zu melden. Das Subventionsgesuch kann frühstens ab dem Zeitpunkt des Zulassungsentscheids, spätestens 3 Monate nach dem Qualifikationsverfahren oder dem Abschluss des Validierungsverfahrens bei Hotel & Gastro formation Schweiz eingereicht werden. Zwischen dem Zeitpunkt der Zulassung und dem Vorliegen des eidg. Berufsattests oder Fähigkeitszeugnisses dürfen nicht mehr als 5 Jahre vergehen.

Hotel & Gastro formation Schweiz
Kurssprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch

Diese Aus- und Weiterbildung ist kostenlos dank ...

  • dem L-GAV
  • meiner Anstellung in einem L-GAV Betrieb