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Häufige Fragen zu den L-GAV-Vergünstigungen

 

Haben Sie Fragen zur Finanzierung von bestimmten Aus- und Weiterbildungen?
Dann wenden Sie sich bitte direkt an die Subventionsabteilung der Hotel & Gastro formation Schweiz

 

Alle Mitarbeitenden, deren Betrieb zum Zeitpunkt der Anmeldung zu einem Aus- oder Weiterbildungslehrgang zwingend dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes unterstellt ist, können für bewilligte Lehrgänge eine finanzielle Unterstützung beantragen. Pro Jahr und Betrieb erhält eine nicht zwingend dem L-GAV unterstellte Person (z.B. Betriebsleitende und deren Familienangehörige) ebenfalls Zugang zu einem Angebot. Aus rechtlichen Gründen gilt dies nur für Betriebe, welche zusätzlich auch Mitarbeitende beschäftigen, die zwingend dem L-GAV unterstellt sind. Wird beispielsweise ein Betrieb nur von einem Ehepaar geführt, das keine Mitarbeitenden beschäftigt, können keine Vergünstigungen gewährt werden.

Nein, die Kontingente für Subventionen pro Jahr sind beschränkt. Anträge werden nach Eingang berücksichtigt.

Sollten Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht in einem L-GAV-Betrieb angestellt sein, gibt es noch eine rückwirkende Möglichkeit. Entscheidend für diese Variante ist, dass Sie bis ein ½ Jahr vor der Anmeldung noch bei einem Betrieb angestellt waren, in welchem Ihr Arbeitsverhältnis zwingend dem L-GAV unterstellt war. Danach gilt es, eine der beiden nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

In den 36 Monaten vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu einem Aus- oder Weiterbildungslehrgang war der/die Mitarbeitende während mindestens 24 Monaten im Gastgewerbe tätig und unterstand zwingend dem L-GAV und das letzte Arbeitsverhältnis im Gastgewerbe darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

oder

Vor der Anmeldung zu einem Aus- oder Weiterbildungslehrgang war der/die Mitarbeitende während mindestens 7 Jahren im Gastgewerbe tätig und unterstand dabei während mindestens 4 Jahren zwingend dem L-GAV und das letzte Arbeitsverhältnis im Gastgewerbe darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

Bei fast allen Aus- und Weiterbildungen, welche im L-GAV-Finanzierungsprogramm enthalten sind, werden Ihnen beim Anmeldeformular zwei L-GAV-relevante Fragen gestellt. Beantworten Sie eine der beiden Fragen mit «ja», erhalten Sie automatisch die L-GAV-Dokumente, um die Finanzierung zu beantragen. Sollten Sie eine Nachholbildung nach Art. 32 besuchen, bitten wir Sie, sich mit Hotel & Gastro formation Schweiz in Weggis in Verbindung zu setzen.

Hotel & Gastro formation Schweiz übermittelt die eingereichten L-GAV-Anträge an die Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes in Basel. Diese prüft die L-GAV-Unterstellung und entscheidet, ob ein Antrag bewilligt wird oder nicht. Das Bewilligungsschreiben wird durch Hotel & Gastro formation Schweiz sowohl an die teilnehmende Person wie auch an den Arbeitgeber zugestellt. Sollte es zu einer Ablehnung kommen, wird diese durch die Kontrollstelle L-GAV in Basel der teilnehmenden Person schriftlich mitgeteilt.

Diese erhalten Sie erst aufgrund der Angaben auf dem Anmeldeformular des entsprechenden Kursanbieters. Sie müssen sich also zuerst für eine Aus- oder Weiterbildung anmelden.

Es gibt Ausbildungen, in welchen die teilnehmenden Personen eine einmalige Anmeldgebühr entrichten müssen (z.B. Progresso, fide Sprachkurs Gastronomie/Hotellerie).

Des Weiteren gibt es aber auch Weiterbildungen, in welchen der L-GAV einen Pauschalbetrag an die Kursteilnehmenden zurückbezahlt (z.B. Berufsprüfungen und Höhere Fachprüfungen).

Die L-GAV-Finanzierung wird grundsätzlich in der Ausbildungsvereinbarung/im Subventionsgesuch geregelt. Eine Übersicht dazu finden Sie hier oder in der Broschüre «Kurzübersicht aller mitfinanzierten Aus- und Weiterbildungen»

Der L-GAV-Betrag wird während der Weiterbildung an die teilnehmende Person ausgelöst. Diese Rückzahlung erfolgt erst, wenn mindestens anrechenbare Kosten in Höhe der Rückerstattung aufgelaufen und bezahlt worden sind.

Ja, Sie müssen die Kosten zuerst selber bezahlen. Falls dies bei Ihnen zu einem finanziellen Engpass führen sollte, haben Sie die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen bei der Hotel & Gastro Union zu beantragen. Vorausgesetzt wird, dass Sie Mitglied sind bei Hotel & Gastro Union. Bitte nehmen Sie per Mail mit Herr Urs Masshardt Kontakt auf urs.masshardt_at_hotelgastrounion.ch.

Bei vielen Angeboten kann ausgewählt werden, ob die Kosten durch die Kursteilnehmenden oder deren Arbeitgeber bezahlt werden. Entsprechend fliessen die L-GAV-Gelder auch an den Rechnungsempfänger. Berufsprüfungen und Höhere Fachprüfungen werden zudem durch den Bund subventioniert (Bundesfinanzierung). Diese kommt jedoch nur zum Tragen, wenn die Rechnungen für die entstandenen Kosten auf die teilnehmende Person ausgestellt worden sind. Somit macht hierbei eine Rechnungsstellung an die teilnehmende Person absolut Sinn.

Nein, die gibt es nicht. Die Branche befürwortet lebenslanges Lernen.

Nein, diese sind von den Teilnehmenden selber zu bezahlen.

Ja, die Gebühr für die Abschlussprüfung wird durch den L-GAV finanziert. Hierzu wird keine Rechnung an die Prüfungsteilnehmenden gestellt. Jeder weitere Versuch (Repetition) wird jedoch in Rechnung gestellt.

Bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung müssen Sie die Kosten nicht zurückerstatten. Aber jeder weitere Versuch wird in Rechnung gestellt.

Die Höhe der Pauschalbeiträge variiert je nach Lehrgang. Eine Übersicht finden Sie hier oder
in der Broschüre «Kurzübersicht aller mitfinanzierten Aus- und Weiterbildungen».

Die Grundlage für die Finanzierung bewilligter Ausbildungslehrgänge bildet der Landes-Gesamtarbeitsvertrag im Schweizer Gastgewerbe. Ob der entsprechende Lehrgang mitfinanziert wird, ist beim Kursanbieter anzufragen. Auch die Broschüre «Kurzübersicht aller mitfinanzierten Aus- und Weiterbildungen» gibt Ihnen hierzu Auskunft.

Bei vielen Aus- und Weiterbildungen des L-GAV-Finanzierungsprogrammes erhalten die Arbeitgeber für die vom Mitarbeitenden besuchten Kurs- und Prüfungstage eine Arbeitsausfallentschädigung. Die Höhe dieser Auszahlungen variiert und wird in der Ausbildungsvereinbarung/im Subventionsgesuch geregelt. Grundsätzlich wird der Betrag bei einer 100%-Anstellung ausbezahlt. Für Mitarbeitende mit geringerem Pensum wird die Tagespauschale der Arbeitsausfallentschädigung entsprechend prozentual angepasst.

Als Arbeitgeber müssen Sie nicht selber aktiv werden. Die Arbeitsausfallentschädigungen werden automatisch durch die Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes in Basel ausgelöst. Sie erhalten diese per E-Banking mit einer entsprechenden Zahlungsmitteilung (Welcher Kurs, welche teilnehmende Person). Weitere Dokumente zu den Auszahlungen werden nicht erstellt.

Ja, denn Sie bezahlen die gesamten Lehrgangskosten. Auswirkungen hat dies jedoch bei denjenigen Aus- und Weiterbildungen, bei welchen Lohnausfallentschädigungen bezahlt werden. Die fixierten Pauschalbeträge werden bei einer 100%-Anstellung bezahlt; den Betrieben von Mitarbeitenden mit geringerem Pensum wird die Lohnausfallentschädigung prozentual ausbezahlt.

Die teilnehmenden Personen müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung zu mindestens 20% bei einem
L-GAV-unterstellten Betrieb angestellt sein.

Ja, auch Mitarbeitende im Stundenlohn sind berechtigt, von den durch den L-GAV mitfinanzierten Aus- und Weiterbildungen zu profitieren. Auch hier gilt die Mindestanstellung von 20% zum Zeitpunkt der Anmeldung.

Ja, Sie dürfen pro Jahr mehrere durch den L-GAV finanzierte Aus- oder Weiterbildungen besuchen.

Grundsätzlich entscheidet sich die L-GAV-Finanzierung zum Zeitpunkt der Anmeldung. Wird dieser erste Antrag bewilligt, ist die L-GAV-Finanzierung für die ganze Weiterbildung gewährleistet (z.B. L-GAV-Pauschalbetrag, Übernahme der Prüfungsgebühr).

Ein Wechsel des Arbeitgebers während der Weiterbildung hat jedoch Auswirkungen auf die Bezahlung der Arbeitsausfallentschädigungen an die Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist es wichtig, Hotel & Gastro formation Schweiz frühzeitig zu informieren.

Wechseln Sie in einen nicht dem L-GAV unterstellten Betrieb, wird die Arbeitsausfallentschädigung ab diesem Zeitpunkt eingestellt. Es kann kein neuer L-GAV-Antrag gestellt werden.

Wechseln Sie wiederum in einen dem L-GAV unterstellten Betrieb, haben Sie die Möglichkeit, wiederum einen
L-GAV-Antrag zu stellen, damit dem neuen Arbeitgeber die Arbeitsausfallentschädigung entrichtet werden kann.

Bei vielen Aus- und Weiterbildungen gelten die besuchten Kurs- und Prüfungstage als geleistete Arbeitszeit und die Arbeitgeber erhalten eine entsprechende Tagespauschale bezahlt. Diese sind in der L-GAV-Ausbildungsvereinbarung/dem Subventionsgesuch geregelt und gelten nicht als Bildungsurlaub gemäss Art. 19 des L-GAV. Der Bildungsurlaub nach Art. 19 sieht Folgendes vor:

Im ungekündigten Arbeitsverhältnis hat der Mitarbeiter Anspruch auf drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die berufliche Weiterbildung (z.B. Ausbildungskurs für Berufsbildner, praktischer Vorbereitungskurs auf die Berufsprüfung), sofern das Arbeitsverhältnis sechs Monate gedauert hat. Der Anspruch kann im ungekündigten Arbeitsverhältnis rückwirkend für drei Jahre geltend gemacht werden. Für die Vorbereitung und das Absolvieren einer Berufsprüfung oder einer höheren Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf sechs zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Bitte beachten Sie, dass die Absolvierung der Berufsprüfung oder Höheren Fachprüfung bereits in der L-GAV-Ausbildungsvereinbarung/dem Subventionsgesuch mit Arbeitsausfallentschädigung geregelt ist.

Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob es sich um einen zwingenden Grund (Krankheit, Unfall oder Todesfall etc.) oder um einen nicht zwingenden Grund (persönliche Gründung, Überforderung etc.) handelt. Melden Sie sich ohne einen zwingenden Grund ab, verfallen die noch nicht erhaltenen L-GAV-Gelder. Bei einem erneuten Start muss mit den vollen Kursgebühren gerechnet werden. Bei einer Abmeldung mit zwingendem Grund bleibt die L-GAV-Finanzierung jedoch bestehen.

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